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Was macht ein gerichtlich bestellter Betreuer?

Was macht ein gerichtlich bestellter Betreuer?

Was macht ein gerichtlich bestellter Betreuer?

Voraussetzungen für eine gerichtlich bestellte Betreuung

Eine rechtliche Betreuung kann notwendig werden, wenn ein volljähriger Mensch aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann. Mögliche Ursachen sind beispielsweise eine psychische Erkrankung, die Folgen eines Schlaganfalls oder eine fortschreitende Demenz.Ob eine rechtliche Betreuung erforderlich ist, entscheidet das Betreuungsgericht. Grundlage dafür ist in der Regel ein ärztliches Gutachten, bei dem die gesundheitliche Situation und der Unterstützungsbedarf beurteilt werden.
Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn sie tatsächlich erforderlich ist. Gibt es beispielsweise eine wirksame Vorsorgevollmacht, durch die eine andere Person die notwendigen Angelegenheiten regeln kann, ist eine gerichtliche Betreuung in der Regel nicht erforderlich. Das Betreuungsgericht legt außerdem fest, für welche Aufgabenbereiche die Betreuung gilt. Ein Betreuer ist daher nicht automatisch für alle Angelegenheiten der betreuten Person zuständig.

Rechtsgrundlagen

Die rechtliche Betreuung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1814 ff. geregelt.
Den vollständigen Gesetzestext können Sie hier nachlesen: BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Wer kann eine Betreuung anregen?

Eine rechtliche Betreuung kann von verschiedenen Personen angeregt werden, zum Beispiel von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen Personen, die sich Sorgen um einen Menschen machen und einen Unterstützungsbedarf erkennen. Die Anregung kann bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Betreuungsstelle), beim Betreuungsgericht oder je nach örtlicher Zuständigkeit beim zuständigen Amtsgericht erfolgen. Auch eine Ärztin oder ein Arzt kann auf einen möglichen Betreuungsbedarf hinweisen.

Das Betreuungsgericht prüft anschließend, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen und für welche Aufgabenbereiche sie erforderlich ist. Wenn eine ehrenamtliche Betreuung durch eine nahestehende Person nicht möglich oder nicht gewünscht ist, kann auch ein Berufsbetreuer oder eine andere geeignete Person eingesetzt werden. Vor einer Entscheidung über die Betreuung können die Beteiligten die vorgeschlagene Person kennenlernen und sich über die Aufgaben und den persönlichen Austausch informieren.

Wie wird der Betreuer ausgewählt?

Bei der Auswahl eines Betreuers werden zunächst die Wünsche der betroffenen Person berücksichtigt. Auch eine bereits vorhandene Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann dabei eine wichtige Rolle spielen. Wenn eine Betreuung erforderlich ist, wird außerdem geprüft, ob eine geeignete Person aus dem persönlichen Umfeld die Betreuung übernehmen kann. Das kann beispielsweise ein Angehöriger oder eine andere nahestehende Person sein.
Ist keine geeignete Person aus dem persönlichen Umfeld vorhanden oder bereit, die Betreuung zu übernehmen, kann das Betreuungsgericht einen geeigneten ehrenamtlichen oder beruflichen Betreuer bestellen. Dabei werden die gesetzlichen Voraussetzungen und die persönlichen Bedürfnisse der betreuten Person berücksichtigt.
Die Betreuungsbehörde (Betreuungsstelle) unterstützt das Betreuungsgericht bei der Prüfung und Auswahl einer geeigneten Betreuungsperson.

Aufgaben des Betreuers

Welche Aufgaben ein Betreuer übernimmt, legt das Betreuungsgericht genau fest. Dabei gilt: Eine Betreuung soll nur so weit eingerichtet werden, wie sie tatsächlich erforderlich ist.
Mögliche Aufgabenkreise sind beispielsweise die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge oder die Regelung von Wohnungsangelegenheiten. Der Betreuer ist nur in den Bereichen zuständig, die vom Betreuungsgericht festgelegt wurden. Für bestimmte Entscheidungen benötigt der Betreuer zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies kann beispielsweise beim Verkauf einer Immobilie der Fall sein.

Mehr zu diesem Themenbereich erfahren Sie in unserem Ratgeber  “Vorsorgevollmacht: Das müssen Sie wissen “.

Ansprechpartner vor Ort

Weiterführende Informationen

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