Was macht ein gerichtlich bestellter Betreuer?
Voraussetzungen für eine gerichtlich bestellte Betreuung
Erkrankt ein volljähriger Mensch oder ist körperlich, geistig oder seelisch behindert und kann dadurch seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen – egal, ob das teilweise oder überhaupt nicht mehr funktioniert – braucht er einen gerichtlich bestellten Betreuer. Das kann beispielsweise durch eine psychische Erkrankung, nach einem Schlaganfall oder durch eine auftretende Demenz geschehen. Eine weitere Voraussetzung für eine gerichtliche Betreuung ist deshalb ein Gutachten eines Psychiaters.
Liegt dann keine Betreuungsvollmacht oder eine (General-, Vorsorge-) Vollmacht vor, übernimmt diese Aufgabe ein gerichtlich bestellter Betreuer. Eine Betreuung kann außerdem nur in den Bereichen erfolgen, die vom Betreuungsgericht festgelegt werden.
Rechtsgrundlagen
Die Betreuung wird im BGB §1896 geregelt. Den originalen Gesetzestext können Sie hier finden: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1896.html
Wer kann Betreuung beantragen?
Anregen kann eine gerichtlich bestelle Betreuung so ziemlich jeder. Die passende Anlaufstelle dafür ist die jeweilige Betreuungsstelle, das Landratsamt oder das Amtsgericht. Man kann die durch einen Betreuungsverein benannte Person in persönlichen Gesprächen kennenlernen. Die passende spätere Betreuung sollte zur eigenen Sicherheit schriftlich fixiert werden.
Eine Betreuung für eine Person beantragen können nur die betroffene Person selbst oder der Arzt. Dazu geben Sie einen formlosen Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht ab.
Wie wird der Betreuer ausgewählt?
Liegt bereits eine Vorsorgevollmacht vor, die eine Betreuung regelt, wird diese Vollmacht natürlich berücksichtigt. Aber auch ohne Vollmacht wird die Betreuungsstelle erst überprüfen, ob vielleicht ein Angehöriger die gerichtlich bestellte Betreuung übernehmen würde.
Findet sich kein Angehöriger, so wird die Betreuungsstelle einen gerichtlich bestellten Betreuer zufällig aus dem Betreuerpool des Landratsamtes oder aus einem ansässigen Betreuungsverein auswählen.
Aufgaben des Betreuers
Die Aufgaben des Betreuers werden genau vom Betreuungsgericht festgelegt. Dabei geht es nach dem Prinzip so viel wie nötig, so wenig wie möglich. Mögliche Aufgabenkreise sind Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Wohnungsangelegenheiten. Für manche Aufgaben benötigt der Betreuer die Genehmigung des Gerichts – beispielsweise beim Verkauf von Immobilien.
Lesen sie Sie mehr aus diesem Themenbereich in unserem Ratgeber “Vorsorgevollmacht: Das müssen Sie wissen “.
Lesetipps
Alberti, Manfred (2015): Vorsorgebuch-Alter – Sterben – Bestattung. Mit hilfreichen Tipps und Checklisten: Neukirchener Verlagsgesellschaft mbH.
Ansprechpartner vor Ort
Weiterführende Informationen
Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/...
https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/08775733441
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/ges...