Was ist Kurzzeitpflege?
Wenn Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist
Kurzzeitpflege kann helfen, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht oder noch nicht ausreichend möglich ist.
Zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die Versorgung zu Hause erst organisiert werden muss, oder wenn Angehörige die Pflege vorübergehend nicht übernehmen können.
Bei der Kurzzeitpflege lebt die pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und wird dort versorgt und betreut.
Wer kann Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege.
Auch Menschen mit Pflegegrad 1 können unter bestimmten Voraussetzungen den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für Kurzzeitpflege einsetzen.
Wie viel übernimmt die Pflegekasse?
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
Für das Jahr 2026 stehen dafür insgesamt bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Betrag kann flexibel für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege eingesetzt werden. Das bedeutet: Wird ein Teil des gemeinsamen Jahresbetrags bereits für eine Leistung verwendet, steht entsprechend weniger für die andere Leistung zur Verfügung. Die Kurzzeitpflege kann für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Wichtig: Die 3.539 Euro sind kein zusätzlicher Betrag neben der Verhinderungspflege. Es handelt sich um ein gemeinsames Budget für beide Leistungen.
Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?
Die Pflegekasse beteiligt sich im Rahmen des gemeinsamen Jahresbetrags insbesondere an den pflegebedingten Aufwendungen.
Für Unterkunft und Verpflegung sowie weitere Kosten können zusätzliche Eigenanteile entstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können dafür weitere Leistungen, zum Beispiel der Entlastungsbetrag, genutzt werden.Während der Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene Pflegegeld für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Wann kann Kurzzeitpflege sinnvoll sein?
Kurzzeitpflege kann beispielsweise helfen,
- wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die Versorgung zu Hause noch nicht organisiert ist,
- wenn Angehörige vorübergehend verhindert sind,
- wenn eine Übergangslösung bis zur Organisation einer dauerhaften Pflege benötigt wird,
- oder wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreicht.
Gut zu wissen
Seit dem 1. Juli 2025 sind Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Die frühere Aufteilung in zwei unterschiedliche Budgets und die damit verbundenen Übertragungsregelungen gelten nicht mehr.
Da die Kosten und die Höhe des verfügbaren Budgets von der individuellen Situation abhängen können, ist es sinnvoll, sich vor der Inanspruchnahme bei der Pflegekasse oder den Fachstellen für pflegende Angehörige beraten zu lassen.
Weitere Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung und den aktuellen Leistungsbeträgen finden Sie in unserem Ratgeber „Finanzierung von Pflege“.
Antrag auf Kurzzeitpflege
Für die Kurzzeitpflege benötigen Sie einen Antrag Ihrer Pflegekasse. Am einfachsten ist es, bei der Pflegekasse anzurufen. Dort erhalten Sie das passende Formular und können sich auch beraten lassen. Viele Pflegekassen stellen die Anträge inzwischen auch online zur Verfügung. Beim Ausfüllen des Antrags können Ihnen Angehörige, die Pflegekasse oder beispielsweise der Sozialdienst des Krankenhauses helfen. Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person oder von einer dazu berechtigten Person, zum Beispiel einem Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuer, unterschrieben werden.
Ansprechpartner vor Ort
- Ambulante Pflegedienste
- Fachstellen für pflegende Angehörige
- Pflegeberater der Krankenkasse
- Sozialdienst des Krankenhauses
- VdK-Kreisverband Neustadt/Aisch – Bad Windsheim
Weiterführende Informationen
Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema:



