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Verhinderungspflege

Wenn die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend verhindert ist, kann die Pflegekasse die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege übernehmen. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2. Seit dem 1. Juli 2025 stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Die Verhinderungspflege kann für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr genutzt werden. Eine vorherige sechsmonatige Pflegezeit ist nicht mehr erforderlich. Die Ersatzpflege kann beispielsweise durch einen Pflegedienst, Angehörige oder Nachbarn übernommen werden. Sie ist auch stundenweise möglich.
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