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Was ist Kurzzeitpflege?

Was ist Kurzzeitpflege?

Eine Auszeit für pflegende Angehörige

Auch pflegende Angehörige brauchen Mal eine Auszeit. Sobald ein Urlaub geplant ist, muss die Pflege aber natürlich weiter gewährleistet werden. Auch wenn der pflegende Angehörige krank ist, muss die Pflege weitergehen. Dafür können Sie Kurzzeitpflege beantragen.

Rechtliche Grundlagen

Die Kurzzeitpflege ist im § 42 SGB XI geregelt. Den Gesetzestext finden Sie hier: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/42.html

Habe ich Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5.

Unter speziellen Voraussetzungen können auch Menschen ohne Pflegegrad eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Jedoch hat die sogenannte Übergangspflege andere Voraussetzungen: Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht dann nur, wenn z.B. wegen schwerer Krankheit oder durch einen Krankenhausaufenthalt die Pflege nicht ausreichend gewährleistet ist. Wegen Urlaubs der Pflegeperson kann dementsprechend keine Übergangspflege beantragt werden.

Was steht mir zu? Die Leistungen der Kurzzeitpflege

Wenn Sie einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben, so stehen Ihnen pro Jahr bis zu acht Wochen in einem Pflegeheim zu. Für diese acht Wochen haben Sie einen Anspruch auf bis zu 1.612 Euro im Jahr. Dieser Pauschalbetrag finanziert allerdings nur die Grund- und Behandlungspflege. Bitte beachten Sie, dass Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst getragen werden müssen.

Außerdem können zu den Leistungen der Kurzzeitpflege neben der Pflege, der Unterkunft und Verpflegung außerdem noch die Teilnahme an Tätigkeiten gehören, die im Heim angeboten werden. Beispielsweise zählen dazu Gymnastik, Spaziergänge oder anderen Aktivitäten. Über diese angebotenen Betreuungspauschalen können Ihnen am besten die Heime selbst Auskunft geben. Alle Leistungen, die den Pauschalbetrag von 1.612 Euro übersteigen – beispielsweise zusätzliche Pflegekosten oder Betreuungspauschalen – müssen von Ihnen selbst getragen werden. Informieren Sie sich deshalb vorab in dem gewählten Pflegeheim darüber, welche Kosten Sie selber tragen müssen.

Während der Kurzzeitpflege wird Ihnen die Hälfte des Ihnen zustehenden Pflegegelds weitergezahlt.

Tipps

Wenn möglich, beginnen Sie frühzeitig im Voraus mit der Suche nach einem passenden und wohnortnahen Platz im Pflegeheim. Erkundigen Sie sich bereits 2-3 Monate vor dem geplanten Urlaub über mögliche freie Kurzzeitpflegeplätze und lassen Sie sich auf eine Warteliste setzen.

Falls Sie in dem gleichen Jahr, in dem Sie Kurzzeitpflege beantragen, noch keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen, so können Sie die anfallenden Kosten auch von der Verhinderungspflege bezahlen. Auch nicht genutzte Entlastungsbeträge können dafür genutzt werden. Dafür fragen Sie am besten bei Ihrer Pflegekasse nach.

Antrag auf Kurzzeitpflege

Um Kurzzeitpflege zu beantragen, müssen Sie ein Formular Ihrer Pflegekasse ausfüllen. Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt und Sie erhalten das Formular per Post. Auch manche Krankenkassen stellen Ihnen die Anträge online zur Verfügung. Diese können Sie einfach herunterladen und ausfüllen.

Wenn Sie Schwierigkeiten beim Ausfüllen haben, können Angehörige, die Pflegekasse oder der Sozialdienst eines Pflegedienstes oder Krankenhauses das übernehmen. Dabei ist wichtig, dass der Antrag rechtsgültig unterschrieben wird. Wenn der Pflegebedürftige geschäftsfähig ist, kann er den Antrag selbst unterschreiben. Falls der Pflegebedürftige nicht mehr geschäftsfähig sein sollte, können das ein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer übernehmen. Lesen Sie mehr zum Thema gesetzlicher Betreuer in unserem Ratgeber “Was macht ein gerichtlich bestellter Betreuer?” und “Vorsorgevollmacht: Das müssen Sie wissen”.

Ansprechpartner vor Ort

Weiterführende Informationen

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